Kontakt & Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung,
Stadtinfo und Bürger/innenbüro:
Montag bis Freitag
08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstags zusätzlich:
14:00 bis 18:00 Uhr
Stadtinfo und Bürger/innenbüro:
0 74 44 / 95 16-281
0 74 44 / 95 16-283
stadt-info@alpirsbach.de
Adresse der Stadtinfo und des Bürger/Bürgerinnenbüros:
Krähenbadstr. 2
72275 Alpirsbach
Stadtverwaltung:
0 74 44 / 95 16-0
0 74 44 / 95 16-218
stadt@alpirsbach.de
Adresse der Stadtverwaltung:
Marktplatz 2
72275 Alpirsbach
Dienstleistungen
Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Hier finden Sie die passenden Ansprechpartner/innen für jedes Ihrer Anliegen:
Ansprechperson
Epting, Claudia
Ordnungsamt / Standesamt
Hermann, Janine
Stadt-Info / Stadtmarketing / Tourismus
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Maier, Jennifer
Baurechtsamt
Ansprechperson
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Ansprechperson
Schneider, Hans-Georg
Bauhof
Ansprechperson
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Ansprechperson
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Kämmerei
Ansprechperson
Maier, Jennifer
Baurechtsamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Kämmerei
Ansprechperson
Bühler, Sandra
Stadtbauamt
Bühler, Tina
Stadtbauamt
Ansprechperson
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Wössner, Gudrun
Stadtbauamt
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Kämmerei
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Bühler, Tina
Stadtbauamt
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Kämmerei
Zuständig ist das Landratsamt Freudenstadt:
Zuständig ist das Landratsamt Freudenstadt:
Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Ansprechperson
Lenz, Yvonne
Sekretariat Bürgermeister
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Bader, Marc
Ordnungsamt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Kämmerei
Ansprechperson
John, Mathias
Jugendreferat
Overdick-Horn, Petra
Jugendreferat
Ansprechperson
Dold, Corinna
Stadt-Info
Ansprechperson
Dold, Corinna
Stadt-Info
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Kämmerei / Steueramt
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Dold, Corinna
Stadt-Info
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Kämmerei / Steueramt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Servicenummer der Familienkasse:
- 0800 4 5555 30 (kostenfrei)
- Montag – Freitag 8:00 Uhr - 18:00 Uhr
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Dold, Corinna
Stadt-Info
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Wössner, Gudrun
Stadtbauamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Kotsch, Doreen
Kämmerei / Steueramt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Kämmerei / Steueramt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Bader, Marc
Ordnungsamt
Ansprechperson
Bühler, Sandra
Stadtbauamt
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Kämmerei
Ansprechperson
Sandhaas, Jasmin
Kämmerei
Forstrevier Alpirsbach (Kommunal- und Privatwald)
Ingo Kellner
0 74 41 / 920 - 35 83
Forstrevier Reinerzau (Privatwald)
Dominik Schorpp
0 74 41 / 920 - 35 82
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Merboth, Kay
Ordnungsamt
Ansprechperson
Siegel, Lukas
Kämmerei / Datenschutzbeauftragter
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Kämmerei / Steueramt
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Schufen, Ute
Standesamt
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Sandhaas, Jasmin
Kämmerei
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Bart, Barbara
Stadtbauamt
Schneider, Hans-Georg
Bauhof
Ansprechperson
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Einwohnermeldeamt / Passamt / Fundbüro
Ansprechperson
Dold, Corinna
Stadt-Info
Ansprechperson
Epting, Claudia
Ordnungsamt / Standesamt
Weirauch, Victoria
Kämmerei / Anlagenbuchhaltung
Ansprechperson
Hermann, Janine
Stadt-Info / Stadtmarketing / Tourismus
Ansprechperson
Knöpfle, Rolf
Ortsvorsteher/in
Ansprechperson
Gutmann, Thomas
Ortsvorsteher/in
Ansprechperson
Guhl, Martin
Ortsvorsteher/in
Ansprechperson
Hebe, Uwe
Ortsvorsteher/in
Ansprechperson
Benz, Ellen
Ortsvorsteher/in
Ansprechperson
Hermann, Janine
Stadt-Info / Stadtmarketing / Tourismus
Ansprechperson
Dr. Zizelmann, Stefan
Stadtarchiv
Ansprechperson
Hägele, Ulrike
Kämmerei / Kassenverwaltung
Ansprechperson
Hermann, Janine
Stadt-Info / Stadtmarketing / Tourismus
Ansprechperson
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Ansprechperson
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Wössner, Gudrun
Stadtbauamt
Ansprechperson
Epting, Claudia
Ordnungsamt / Standesamt
Hermann, Janine
Stadt-Info / Stadtmarketing / Tourismus
Ansprechperson
Legler, Jana
Ordnungsamt / Gewerbeamt
Ansprechperson
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Wössner, Gudrun
Stadtbauamt
Scharoba, Bodo
Kläranlage
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Kämmerei / Steueramt
Adresse:
Beim alten Müllplatz in Richtung Aischfeld
Landstraße 415
72275 Alpirsbach
Öffnungszeiten:
Fr. 13.00 - 17.00 Uhr
Sa. 09.00 - 12.00 Uhr
Anträge zur Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung sind an das Stadtbauamt zu richten.
Sollten Ihnen Wasserrohrbrüche auffallen, melden Sie diese bitte unverzüglich beim Stadtbauamt oder außerhalb der Dienstzeiten unter folgender Telefonnumer des Wassermeisters: 07444 95 16 370.
Ansprechperson
Wössner, Gudrun
Stadtbauamt
Müller, Rudolf
Stadtbauamt
Sickler, Dennis
Leiter Wasserversorgung
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Kämmerei / Steueramt
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Bürger und Bürgerinnen, die am 42. Tag vor der Bundestagswahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde versendet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Bei Bürgern und Bürgerinnen, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts. Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Er muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- Genaue Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Sonstiges
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.
Rechtsgrundlage
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu.
Hinweis: Die Wahlbenachrichtigung gilt auch für eine eventuell erforderliche Neuwahl (= zweiter Wahlgang). Diese wird nötig, wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit erhält.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde schnellstmöglich vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Voraussetzungen
- Sie sind nicht im Wählerverzeichnis der für Sie zuständigen Gemeinde eingetragen.
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bürgermeisterwahl aus.
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.
Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.
Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen
Frist/Dauer
Sie können den Antrag bis spätestens 16 Tage vor der Wahl stellen.
Kosten/Leistung
keine
Sonstiges
Rückkehrer und Rückkehrerinnen trägt die Gemeinde nicht automatisch in das Wählerverzeichnis ein. Mehr Informationen finden Sie in der Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen".
Rechtsgrundlage
Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Wenn Sie am 42. Tag vor der Europawahl in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.
Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes. Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl ihre Stimme abgeben.
Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.
Voraussetzungen
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- seit mindestens drei Monaten
- in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
- in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich.
Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vornamen und Familienname
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Ihre genaue Anschrift
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Spätestens 21 Tage vor der Wahl
Kosten/Leistung
keine
Sonstiges
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage Einspruch einlegen. Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.
Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.
Rechtsgrundlage
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Voraussetzungen
- Sie sind nicht im Wählerverzeichnis der für Sie zuständigen Gemeinde eingetragen.
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Kommunalwahl aus.
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.
Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen
Frist/Dauer
Sie können den Antrag bis spätestens 16 Tage vor der Wahl stellen.
Kosten/Leistung
keine
Sonstiges
Als Rückkehrer oder Rückkehrerin trägt die Gemeinde Sie nicht automatisch in das Wählerverzeichnis ein. Mehr Informationen finden Sie in der Leistung "Eintragung in das Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) als Rückkehrer beantragen".
Bei einem Umzug werden Sie nicht automatisch in ein anderes Wählerverzeichnis eingetragen. Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bei Umzug beantragen".
Rechtsgrundlage
Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Wenn Sie am 35. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes. Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeinde Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung stellen, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung ist:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Landtagswahl aus.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich.
Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname
- Geburtsdatum
- Ihre genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Sonstiges
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage Einspruch einlegen. Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens zehn Tage vor der Wahl.
Rechtsgrundlage
Alle Mitarbeiter/innen
Sie suchen bestimmte Mitarbeiter/innen? Hier finden Sie eine Auflistung aller Personen.