Kontakt & Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung,
Stadtinfo und Bürger/innenbüro:
Montag bis Freitag
08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstags zusätzlich:
14:00 bis 18:00 Uhr
Bitte um Beachtung!
Das Rathaus und das Bürgerbüro ist aus aktuellem Anlass geschlossen. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten, die nicht per E-Mail oder telefonisch geklärt werden können, bitten wir darum mit dem jeweiligen Sachbearbeiter eine Terminabsprache vorzunehmen.
Für Ihr Verständnis vielen Dank.
Stadtverwaltung:
Tel.: 0 74 44 / 95 16-0
Fax: 0 74 44 / 95 16-218
E-mail: stadt@alpirsbach.de
Stadtinfo und Bürger/innenbüro:
Tel.: 0 74 44 / 95 16-281
Fax: 0 74 44 / 95 16-283
E-Mail: stadt-info@alpirsbach.de
Dienstleistungen
Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Hier finden Sie die passenden Ansprechpartner/innen für jedes Ihrer Anliegen:
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Ansprechperson
Epting, Claudia
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Müller, David
Bühler, Tina
Ansprechperson
Hettich, Bernd
Ansprechperson
Schneider, Hans-Georg
Ansprechperson
Hettich, Bernd
Ansprechperson
Hettich, Bernd
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Ansprechperson
Müller, David
Bühler, Tina
Ansprechperson
Müller, David
Bühler, Sandra
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Ansprechperson
Hettich, Bernd
Wössner, Gudrun
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Bühler, Tina
Müller, David
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Kimmerle, Katharina
Zuständig ist das Landratsamt Freudenstadt:
Ansprechperson
Scheffold, Ursula
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Bader, Marc
Ansprechperson
Rauter, Yvonne
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Ansprechperson
John, Mathias
Overdick-Horn, Petra
Ansprechperson
Rauter, Yvonne
Ansprechperson
Haberer, Bettina
Ansprechperson
Haberer, Bettina
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Corona - wichtiger Hinweis:
Versammlungen können derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes nur eingeschränkt stattfinden. Wenn Sie eine Versammlung anmelden, müssen Sie mit weitreichenden Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes rechnen.
***
Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.
Jede Versammlung muss eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter haben. Üblicherweise ist das die oder der Vorsitzende des Veranstalters. Sie können aber auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen. Diese muss nicht volljährig sein.
Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Veranstaltung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.
Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:
- Versammlungen in geschlossenen Räumen
- Spontanversammlungen
- die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.
Voraussetzungen
Eine Anmeldepflicht besteht, wenn
- zwei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
- die Versammlung öffentlich ist und
- sie unter freiem Himmel stattfinden soll. Dabei ist ohneBedeutung, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs (das heißt sich fortbewegende Versammlung) von Ort A nach Ort B stattfindet.
Verfahrensablauf
Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll.
Sie können auch die bei der zuständigen Stelle erhältlichen Anmeldeformulare verwenden. Diese stehen Ihnen je nach Angebot auch im Internet zur Verfügung.
Reichen Sie mit der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen mit ein.
Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Stelle in der Regel eine Anmeldebestätigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein.
Erforderliche Unterlagen
Die formlose Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:
- Name des Veranstalters
- Name und Anschrift der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlicher Leiters
- Tag, Zeit, Ort der Versammlung und bei einem Aufzug (d.h. sich fortbewegende Versammlung) zusätzlich: Angaben über den Marschweg
- Thema
- beabsichtigte Verwendung von Ordnerinnen und Ordnern
Frist/Dauer
Sie müssen die Versammlung 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe anmelden. Verwechseln Sie das nicht mit dem Versammlungsbeginn. Die öffentliche Bekanntgabe kann z.B. durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen erfolgen.
Bei so genannten Eilversammlungen gilt je nach Einzelfall eine verkürzte Frist. Sobald der Entschluss für eine Eilversammlung feststeht, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Stelle anmelden. Spontanversammlungen müssen Sie nicht vorher anmelden.
Kosten/Leistung
- für die Anmeldung: keine
- bei Verboten oder wenn mit dem Bescheid Auflagen verbunden sind: Verwaltungsgebühren, die sich nach der kommunalen Gebührenregelung richten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Sonstiges
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformierungsverbot.
Rechtsgrundlage
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Haberer, Bettina
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Doll, Margit
Schönberger, Kathrin
Ansprechperson
Schönberger, Kathrin
Zuständigkeit liegt beim Arbeitsamt - Familienkasse -
Servicenummer der Familienkasse:
- 0800 4 5555 30 (kostenfrei)
- Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
- Montag – Freitag 8:00 -18:00 Uhr
Ansprechperson
Schönberger, Kathrin
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schönberger, Kathrin
Ansprechperson
Schönberger, Kathrin
Ansprechperson
Haberer, Bettina
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Wössner, Gudrun
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Schmider, Horst
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Bader, Marc
Ansprechperson
Bühler, Sandra
Ansprechperson
Sandhaas, Jasmin
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Ansprechperson
Wöhrle, Rolf
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Ansprechperson
Bader, Marc
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Staatswald, Privatwälder und Stadtwald werden von den Revierförstern des Kreisforstamtes Freudenstadt betreut und bewirtschaftet. Die Vermarktung des Holzes geschieht über das Kreisforstamt, Brennholz wird direkt von den örtlichen. Revierförstern verkauft. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Freudenstadt:
Landratsamt Freudenstadt- Holzverkaufsstelle
Forstrevier Alpirsbach
Kommissarische Revierleitung Armin Lohmeyer
Tel.: 07441 / 920-3012
Mail: lohmeyer@kreis-fds.de
Zuständig für die Stadt- und Privatwälder der Gemarkungen : Alpirsbach, Rötenbach, Reutin, Peterzell, Römlinsdorf, sowie Stadtwald Gemarkung Ehlenbogen
Forstrevier Reinerzau
Revierleiter Dominik Schorpp
Tel.: 07441 / 920-3582
Mail: d.schorpp@kreis-fds.de
Zuständig für Staats-, Stadt-, Stiftungs- und Privatwälder auf Gemarkung Reinerzau
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Hettich, Bernd
Seit Juli 2020 bilden die Städte Alpirsbach, Dornstetten und Freudenstadt sowie die Gemeinden Bad- Rippoldsau-Schapbach, Baiersbronn, Glatten, Grömbach, Loßburg, Pfalzgrafenweiler, Schopfloch, Seewald, Waldachtal und Wörnersberg, auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, einen gemeinsamen Gutachterausschuss.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem Link der Gemeinde Baiersbronn:
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Ansprechperson
Schufen, Ute
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Ansprechperson
Sandhaas, Jasmin
Sind Sie beim Surfen durchs Internet auf Webseiten gestoßen, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet, aber erreichbar sind? Dann können Sie sich online auf der Seite von jugendschutz.net beschweren:
jugendschutz.net ist eine von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtete Stelle, die die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bei deren Aufgaben unterstützt. jugendschutz.net prüft Inhalte im Internet und achtet darauf, dass Jugendschutzbestimmungen befolgt werden.
Voraussetzungen
Sie haben eine Webseite gefunden, auf die Ihrer Meinung nach mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- unzulässig/illegal
- jugendgefährdend
- entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Ansprechperson
Bühler, Sandra
Schneider, Hans-Georg
Ansprechperson
Günther, Peter
Ansprechperson
Jäckle, Willi
Ansprechperson
Gutmann, Thomas
Ansprechperson
Römpp, Thomas
Ansprechperson
Hebe, Uwe
Ansprechperson
Hübner, Stephanie
Ansprechperson
Hettich, Bernd
Ansprechperson
Doll, Margit
Schönberger, Kathrin
Ansprechperson
Scheffold, Ursula
Ansprechperson
Rauter, Yvonne
Rulands, Kim
Ansprechperson
Schönberger, Kathrin
Ansprechperson
Rauter, Yvonne
Rulands, Kim
Ansprechperson
Dr. Zizelmann, Stefan
Ansprechperson
Rauter, Yvonne
Ansprechperson
Hägele, Ulrike
Ansprechperson
Rauter, Yvonne
Rulands, Kim
Ansprechperson
Hettich, Bernd
Ansprechperson
Hettich, Bernd
Wössner, Gudrun
Ansprechperson
Rauter, Yvonne
Epting, Claudia
Ansprechperson
Epting, Claudia
Rieger, Julia
Ansprechperson
Papenberg, Katharina
Ansprechperson
Rieger, Julia
Zuständig ist das Landratsamt Freudenstadt:
Ansprechperson
Rieger, Julia
Ansprechperson
Rieger, Julia
Ansprechperson
Hettich, Bernd
Wössner, Gudrun
Scharoba, Bodo
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Adresse:
Beim alten Müllplatz in Richtung Aischfeld
Landstraße 415
72275 Alpirsbach
Öffnungszeiten:
Fr. 13.00 - 17.00 Uhr
Sa. 09.00 - 12.00 Uhr
Zuständig ist das Landratsamt Freudenstadt:
Anträge zur Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung sind an das Stadtbauamt zu richten.
Sollten Ihnen Wasserrohrbrüche auffallen, melden Sie diese bitte unverzüglich beim Stadtbauamt oder außerhalb der Dienstzeiten beim Wassermeister Telefon mobil: 0171/ 6 40 71 52
Ansprechperson
Wössner, Gudrun
Hettich, Bernd
Heizmann, Dieter
Ansprechperson
Kaltenbach, Maria
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Bürger und Bürgerinnen, die am 42. Tag vor der Bundestagswahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde versendet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Bei Bürgern und Bürgerinnen, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts. Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Er muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- Genaue Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Sonstiges
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.
Rechtsgrundlage
Ansprechperson
Haberer, Bettina
Schönberger, Kathrin
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu.
Hinweis: Die Wahlbenachrichtigung gilt auch für eine eventuell erforderliche Neuwahl (= zweiter Wahlgang). Diese wird nötig, wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit erhält.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde schnellstmöglich vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Voraussetzungen
- Sie sind nicht im Wählerverzeichnis der für Sie zuständigen Gemeinde eingetragen.
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bürgermeisterwahl aus.
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.
Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.
Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen
Frist/Dauer
Sie können den Antrag bis spätestens 16 Tage vor der Wahl stellen.
Kosten/Leistung
keine
Sonstiges
Rückkehrer und Rückkehrerinnen trägt die Gemeinde nicht automatisch in das Wählerverzeichnis ein. Mehr Informationen finden Sie in der Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen".
Rechtsgrundlage
Ansprechperson
Haberer, Bettina
Schönberger, Kathrin
Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Wenn Sie am 42. Tag vor der Europawahl in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.
Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes. Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl ihre Stimme abgeben.
Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.
Voraussetzungen
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- seit mindestens drei Monaten
- in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
- in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich.
Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vornamen und Familienname
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Ihre genaue Anschrift
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Spätestens 21 Tage vor der Wahl
Kosten/Leistung
keine
Sonstiges
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage Einspruch einlegen. Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.
Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.
Rechtsgrundlage
Ansprechperson
Haberer, Bettina
Schönberger, Kathrin
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Voraussetzungen
- Sie sind nicht im Wählerverzeichnis der für Sie zuständigen Gemeinde eingetragen.
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Kommunalwahl aus.
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.
Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen
Frist/Dauer
Sie können den Antrag bis spätestens 16 Tage vor der Wahl stellen.
Kosten/Leistung
keine
Sonstiges
Als Rückkehrer oder Rückkehrerin trägt die Gemeinde Sie nicht automatisch in das Wählerverzeichnis ein. Mehr Informationen finden Sie in der Leistung "Eintragung in das Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) als Rückkehrer beantragen".
Bei einem Umzug werden Sie nicht automatisch in ein anderes Wählerverzeichnis eingetragen. Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bei Umzug beantragen".
Rechtsgrundlage
Ansprechperson
Haberer, Bettina
Schönberger, Kathrin
Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Wenn Sie am 35. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes. Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeinde Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung stellen, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung ist:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Landtagswahl aus.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich.
Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname
- Geburtsdatum
- Ihre genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Sonstiges
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage Einspruch einlegen. Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens zehn Tage vor der Wahl.
Rechtsgrundlage
Ansprechperson
Haberer, Bettina
Schönberger, Kathrin
Ansprechpartner/innen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt helfen Ihnen gerne Ihren Anliegen.
Wenden Sie sich an: