Hundesteuerpflicht

Alle Bürgerinnen und Bürger, die im Gemeindegebiet der
Stadt Alpirsbach einen Hund halten, sind verpflichtet, jeden
Hund über drei Monate bei der Stadt Alpirsbach, Kämmerei,
Marktplatz 2, 72275 Alpirsbach schriftlich innerhalb eines Mo-
nats nach Beginn der Haltung oder nach Erreichen des steuer-
baren Alters anzuzeigen. Endet die Hundehaltung oder entfal-
len Voraussetzungen für Steuervergünstigungen, ist dies der
Stadt ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
Bei Veräußerung des Hundes sind Name und Anschrift des
Erwerbers anzugeben.
Für jeden angezeigten Hund wird eine Hundesteuermarke
ausgegeben, die sichtbar am Hund zu befestigen ist. Endet
die Haltung, ist die Marke zusammen mit der Mitteilung über
die Beendigung zurückzugeben. Bei Verlust oder Unbrauch-
barkeit kann gegen eine Gebühr von 5,00 € eine Ersatzmarke
ausgegeben werden; wieder aufgefundene Marken sind un-
verzüglich zurückzugeben.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig diese Pflichten nicht erfüllt,
handelt ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Kommunalabgaben-
gesetz.